Patente

Auswahl von Dienstleistungen im Patentbereich:

  • Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung in der Tschechischen Republik, in der EU und in anderen Ländern;
  • Beratung in der Strategie des Patentschutzes und des Schutzes aufgrund anderer Rechte;
  • Europäisches Patent;
  • Internationale Patentanmeldung;
  • Ausländische Patentanmeldung;
  • Schutz ausländischer Erfindungen in der Tschechischen Republik;
  • Wirksamkeit eines europäischen Patents in der Tschechischen Republik;
  • Patenterwerb aufgrund einer Gebrauchsmusteranmeldung;
  • Schneller Erfindungsschutz durch ein Gebrauchsmuster und eine Patentanmeldung;
  • Know-how, Arbeitnehmererfindungen, technische Lösungen;
  • Kopieren und Nachahmung einer geschützten Erfindung;
  • Beratungen, Streitverfahren, Kollision von Rechten, Lizenzen.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Schutzes von Erfindungen, technischen Lösungen, Arbeitnehmererfindungen und auf dem Gebiet der Patenterteilung.

Patente werden erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind. In der Praxis kann es sich z.B. um eine Maschine, einen Verarbeitungsprozeß oder die Zusammensetzung eines Mittels handeln. Als Erfindungen gelten nicht Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.

Sie sollten Ihre Erfindung auf keinen Fall vor der Einreichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung veröffentlichen. Das Urheberrecht schützt nur Ihr Werk (z.B. ein Buch), aber nicht Ihre erfinderische Idee, die in diesem Buch publiziert ist. Aus diesem Grund könnte Ihre Idee von einem Dritten genutzt werden, ohne daß Sie dagegen erfolgreich vorgehen können.

Wir berücksichtigen bei unserer Beratung auch die mit dem Patentrecht verwandten Gebiete, wie z.B. die Biotechnologie, den Sortenschutz von Pflanzensorten, Know-how, das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht und die Arbeitnehmererfindungen.

Da jedes Patent nur eine territoriale Wirkung hat, bietet Ihnen unsere Kanzlei in einem ausgezeichneten Preis-Leistungsverhältnis die Vertretung Ihrer Interessen in der Tschechischen Republik sowie vor dem Europäischen Patentamt. Außerdem können wir Ihnen bei der Berücksichtigung internationaler Verträge einen weltweiten Schutz vermitteln. Also, erst ein entsprechender Schutz, dann eine Veröffentlichung!


Europäisches Patent

Das Europäische Patentsystem macht es möglich, den Schutz einer Erfindung in zur Zeit 27 Ländern Europas zu erwerben. Es handelt sich um alle EU-Länder, außerdem z.B. um die Schweiz oder die Türkei. Wir bieten Ihnen eine qualifizierte Vertretung vor dem Europäischen Patentamt in München an.

Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag. In Ausnahmefällen kann diese Laufzeit verlängert werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents ist für seine Wirksamkeit in einzelnen Ländern eine Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache erforderlich. Ein europäisches Patent hat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik die gleiche Wirkung wie ein nationales Patent. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, besteht für den Anmelder die Möglichkeit, eine entsprechend veränderte nationale Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität beim Amt für gewerbliches Eigentum einzureichen.


Internationale Patentanmeldung

Parallel zum Europäischen Patent besteht die Möglichkeit, den Patentschutz in anderen Ländern zu beantragen. Dies kann entweder durch einzelne nationale Anmeldungen oder als internationale Patentanmeldung (PCT-Anmeldung) über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf in bis zu etwa 180 Ländern der Welt geschehen.


Ausländischer Patentschutz nach Pariser Verbandsübereinkunft

Der Patentschutz im Ausland richtet sich ganz nach dem jeweiligen nationalen Recht des Landes, in dem der Patentschutz angestrebt wird. Es ist zu beachten, daß sich innerhalb von 12 Monaten nach einer Patentanmeldung im Inland eine Nachanmeldung im Ausland unter Inanspruchnahme des Prioritätsrechts aus der nationalen Anmeldung anbietet. Ein eventuell gewünschter Patentschutz im Ausland ist von Ihrem Unternehmensvorhaben und den angestrebten Zielen in den einzelnen Ländern abhängig.


Ergänzende Schutzzertifikate

Für das Patent kann ein ergänzender Schutz durch ein Schutzzertifikat beantragt werden. Den Antrag auf die Erteilung eines Schutzzertifikats stellt der Patentinhaber oder dessen Vertreter. Der Gegenstand dieses Patents muß ein Mittel oder ein Verfahren zur Gewinnung eines solchen Mittels sein. Außerdem kann es sich auch um Pflanzenschutzmittel handeln. Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Entscheidung über die Registrierung des Mittels zu stellen. Wenn die Registrierung bereits vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt ist, muß der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Patenterteilung gestellt werden.

Der Schutzzertifikat ist in dem Zeitraum zwischen dem Anmeldetag des Grundpatents und dem Tag der ersten Registrierung, die als Voraussetzung für die Markteinführung eines Mittels als Arzneimittel oder als Pflanzenschutzmittel in der Tschechischen Republik gilt, wirksam. Die Wirksamkeit beträgt höchstens 5 Jahre.


Arbeitnehmererfindungen

Als Verbesserungsvorschläge im Sinne von Arbeitnehmererfindungen gelten technische Verbesserungen, Herstellungs- und Verfahrensverbesserungen, Lösungen von Problemen bezüglich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Umwelt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, über seine Verbesserungsvorschläge zu verfügen.

Wenn die Arbeitnehmererfindung den Arbeits- oder Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers betrifft, ist der Arbeitnehmererfinder verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber anzubieten. Ab dem Zeitpunkt des Angebots hat der Arbeitgeber innerhalb einer 2-monatigen Frist die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer einen Vertrag über die Annahme des Angebots sowie des Entgelts zu schließen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer über seinen Verbesserungsvorschlag selbst (ohne weitere Einschränkung) verfügen. Bei Arbeitnehmererfindungen, die bereits als Patent geschützt werden, entstehen keine Schutzrechte.
Gewerbliche Schutzrechte und deren sinnvolle Nutzung sichert Ihnen eine dominierende Marktposition.