Erneuerungen und Aufrechterhaltungsgebühren

Bei Patenterteilung behält das Patent seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung, daß jährlich die Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt wird, die sich proportional zur Dauer der Gültigkeit des Patents erhöht (Gesetz Nr. 173/2002 Slg. über Gebühren für die Aufrechterhaltung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, in der gültigen Fassung).

Diese Gebühr muß nach der Entscheidung über die Patenterteilung einmalig rückwirkend bezahlt werden.

Die eingetragene Marke kann während ihrer Schutzdauer durch Bezahlung der Verwaltungsgebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Die Erneuerung der Marke kann frühestens im letzten Jahr der 10-jährigen Schutzdauer, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der 10-jährigen Schutzdauer für einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 % beantragt werden.

Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zum Zeitpunkt der Anmeldung 4 Jahre, kann jedoch zweimal um je 3 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann im letzten Jahr seiner Schutzdauer, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Schutzdauer für einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 % beantragt werden.

Der Geschmacksmusterschutz beträgt zum Zeitpunkt der Anmeldung 5 Jahre, kann jedoch viermal um je 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann im letzten Jahr der Schutzdauer, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Schutzdauer für einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 % beantragt werden.

Unsere Kanzlei gewährt Ihnen die weltweite Zahlung von Verlängerungs- und Aufrechterhaltungsgebühren der gewerblichen Schutzrechte. Wir können dabei in direkten Kontakt mit Rechtsinhabern, Urhebern oder deren Vertretern treten.