Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Auswahl von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Schutzes von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen:
- Vorbereitung der Anmeldung und Einreichung der Anmeldung in der Tschechischen Republik sowie in den anderen Ländern;
- Internationale Eintragung von Angaben und Ursprungsbezeichnungen;
- Beratung bezüglich der Strategie des angestrebten Schutzes;
- Eintragung ins Register;
- Ausdehnung des Schutzes für weitere Hersteller bzw. Verarbeiter;
- Beratung, Streitverfahren, Rechtskollision.
Geografische Herkunftsangaben sind Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es sind meistens Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern. Den Schutz genießen keine Angaben oder Zeichen, bei denen es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt.
Geografische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
Haben gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, die auf die Herkunft zurückzuführen sind, so dürfen nur Waren oder Dienstleistungen, die diese besonderen Merkmale aufweisen, mit der Herkunftsangabe gekennzeichnet sein.
Geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Marken können alle zum Schutz von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, obwohl diese in ihrer Substanz vollkommen unterschiedlich sind. Die Marke ist ein privatrechtliches Gut, geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen sind dagegen ein Bestandteil des öffentlichen Rechts.
Der Antrag auf die Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung wird beim Amt für gewerbliches Eigentum gestellt. Antragsteller können nur Erzeuger- oder Verarbeiterverbände sein. Ausnahmsweise können Antragsteller auch natürliche oder juristische Personen sein, wenn sie im fraglichen Gebiet die einzigen Erzeuger sind.
Der Schutz gilt zeitlich unbeschränkt. Für die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung darf keine Lizenz erteilt werden. Außerdem dürfen diese Angaben oder Zeichen nicht verpfändet und übertragen werden.