Urheberrecht

Das Urheberrecht am Werk entsteht in dem Augenblick, in dem das Werk in irgendeiner objektiv wahrnehmbaren Form ausgedrückt ist. Gegenstand des Urheberrechts sind verschiedene Werkarten, die das individuelle Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers sind und in irgendeiner objektiv wahrnehmbaren Form einschließlich elektronischer Form ausgedrückt sind, dauerhaft oder vorübergehend, ohne Rücksicht auf deren Umfang, Zweck oder Bedeutung.

Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, dann steht ihnen das Urheberrecht gemeinsam und ungeteilt zu, sie sind damit Miturheber.

Das Urheberrecht umfasst mehr als nur Bücher, Musik- und Filmwerke. Zwischen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht ist z.B. im Bereich der Industrie kaum eine eindeutige Abgrenzung möglich. Der Geschmacksmusterschutz und der Urheberschutz schließen einander nicht aus. Das Urheberrecht der Tschechischen Republik sowie aller EU-Länder entsteht mit der Schaffung des Werkes, wenn dieses sinnlich wahrnehmbar ist. Das tschechische Urheberrecht kennt keine Registrierung als Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts. Das Urheberrecht umfasst die ausschließlichen Urheberpersönlichkeitsrechte und die ausschließlichen Vermögensrechte. Die Vermögensrechte dauern, genauso wie in anderen EU-Ländern, für die Lebenszeit des Urhebers und noch 70 Jahre nach seinem Tod. Die Persönlichkeitsrechte sind unübertragbar und erlöschen durch den Tod des Urhebers.


Unentgeltliche gesetzliche Lizenzen

Keine Verletzung des Urheberrechts begeht, wer:

  • in seinem Werk in begründetem Ausmaß Auszüge aus veröffentlichten Werken anderer Urheber zitiert;
  • in sein selbständiges wissenschaftliches, kritisches oder fachliches Werk, oder in ein zu Unterrichtszwecken bestimmtes Werk, zur Erläuterung seines Inhalts kleinere vollständige veröffentlichte Werke einfügt;
  • ein veröffentlichtes Werk ausschließlich zu wissenschaftlichen oder zu Unterrichts- oder anderen Bildungszwecken nutzt;
  • ein Werk in begründetem Ausmaß bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse verwendet, bei denen ein solches Werk aufgeführt, ausgestellt oder anders genutzt wird;
  • einen bereits in einem anderen Massenkommunikationsmittel veröffentlichten Artikel mit einem Inhalt aktueller Bedeutung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Angelegenheiten oder deren Übersetzung in die periodische Presse oder ein anderes Massenkommunikationsmittel übernimmt. Eine derartige Übernahme ist nicht zulässig, wenn sie ausdrücklich verboten ist.

Der Name des Urhebers, wenn es sich nicht um ein anonymes oder pseudonymes Werk handelt, muß stets genannt werden. Außerdem ist der Titel des Werkes und die Quelle anzugeben.

Es ist zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen, Straßen oder in Parkanlagen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Zustimmung des Urhebers ist nicht einmal für die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung eines in dieser Weise aufgenommenen oder ausgedrückten Werkes erforderlich.